Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 12 Veröffentlichungspflichten
Stand: 31.12.2024
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 12 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 1034/19Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 703/19Zitiert von 5
- OVG NRW, 06.05.2015 – 8 A 1943/13Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- VG Köln, 23.01.2014 – 13 K 3710/12Zitiert von 14
- OVG NRW, 18.05.2009 – 8 A 2701/08Zitiert von 6
- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1080/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1809/21Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 06.12.2019 – 29 K 6805/19Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.